04. Entstehung des Vereins - Beginn der Vereinstätigkeit
zurückDer Gründungsvorgang nach dem Vereinsgesetz 2002 ist damit abgeschlossen.
Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften grundsätzlich die Handelnden persönlich. Rechte und Pflichten aber, die im Namen des Vereins von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam. Dazu braucht es auch keine Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger. Dieser Automatismus entlastet die Gründer bzw ersten Vertreter und bringt den Verein "in Position".
Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung. Gegebenenfalls müsste daher von vorne begonnen werden. Die einjährige Bestellungsfrist kann jedoch auf Antrag der Gründer von der Vereinsbehörde verlängert werden. Die Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
zurück